AnwaltVerein Stuttgart e.V.
AnwaltService Stuttgart GmbH
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10.07.2025 | 09:30 Uhr – 17:00 Uhr |
ESF Plus Förderung für 2024.2 und 2025.1 ab September 2024 bis Juli 2025 ist bewilligt
Fachliche Leitung: Dr. Anja Katharina Euler, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Ludwigsburg
9.30 – 11.00 | Aktuelle Rechtsprechung zur Gleichbehandlung - AGG und Teilzeit
Dr. Fabian Pulz, Richter am Bundesarbeitsgericht
In der jüngeren Vergangenheit liegt ein Schwerpunkt der Rechtsprechungstätigkeit des BAG im Bereich der Gleichbehandlung. Im Fokus standen u.a. Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts, des Alters und einer Behinderung. Anhand praktischer Anwendungsbeispiele sollen typische Fallgestaltungen erkennbar gemacht und ein Gerüst für den Prüfungsaufbau vermittelt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die oft genug über Erfolg und Misserfolg im Prozess entscheidet. Von zentraler Bedeutung ist hier § 22 AGG mit seinen besonderen Beweisregeln für den kausalen Zusammenhang zwischen einem verpönten Merkmal und der Benachteiligung. Schließlich soll der Blick dafür geschärft werden, ob sich die Ausübung der Rechte nach dem AGG - ausnahmsweise - als Rechtsmissbrauch darstellt. Trotz hoher Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinzelt rechtsmissbräuchliche Fallgestaltungen aufgetreten, die es sicher zu identifizieren gilt.
Nach Jahrzehnten des Streits ist nunmehr in Grundsatzentscheidungen des EuGH und BAG eine weitere Gleichbehandlungsfrage geklärt: Teilzeitkräfte haben regelmäßig einen Anspruch auf Überstundenzuschläge bereits ab Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit und nicht erst, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Für die erfolgreiche Beratung und Prozessführung ist entscheidend, die neue Rechtsprechung sicher anzuwenden - auch und gerade wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist.
11.15 – 12.45 | KI und Chatbots – Chancen und Risiken im Arbeitsrecht
Prof. Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt, Gleiss Lutz, Stuttgart
Die fortschreitende Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in die Arbeitswelt eröffnet für Unternehmen neue Möglichkeiten, stellt aber zugleich Arbeitgeber und Rechtsberater vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Die am 1. August 2024 in Kraft getretene KI-VO stuft im Arbeitsumfeld eingesetzte KI-Systeme häufig als Hochrisiko-KI-Systeme ein, was umfangreiche Pflichten für Arbeitgeber als Betreiber der KI mit sich bringt. Die Vorgaben reichen von strengen Dokumentations- und Aufsichtspflichten bis hin zu Handlungsverboten. Letztere können sich neben der KI-VO auch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben, die neben der KI-VO eine zentrale Rolle beim Einsatz künstlicher Intelligenz spielt, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme. Unabhängig von der Einstufung als Hochrisiko-KI-System sind beim Einsatz von KI-Systemen Risiken der Diskriminierung und der Fehleranfälligkeit zu berücksichtigen.
Neben den rechtlichen Einschränkungen und Risiken bringt der Einsatz von KI-Systemen aber auch zahlreiche Potenziale. Ob bei der Personalgewinnung, der Optimierung von Arbeitsprozessen oder der Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten – KI kann ein wertvolles Werkzeug sein, sofern sie rechtssicher eingesetzt wird. Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer KI als Arbeitsmittel einsetzen sollen und dürfen, steht zur Disposition des Arbeitgebers. Betriebliche Mitbestimmungsrechte sind gleichwohl auch hier zu beachten. Der Vortrag beleuchtet umfassend die rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit dem Einsatz von KI-Systemen einhergehen, und bietet praxisorientierte Lösungsansätze, wie Arbeitgeber diesen Anforderungen gerecht werden können und welche Handlungsmöglichkeiten sich gleichzeitig ergeben.
13.30 – 15.00 | Neue Arbeitswelt - neue Arbeitsorte.
Rechtsfragen des Homeoffice
Prof. Dr. Carmen Freyler, Universität Konstanz
Was vor einigen Jahren kaum vorstellbar war, ist nun Realität für viele Beschäftigte: Die Arbeit vom heimischen Schreibtisch, ausschließlich oder an einzelnen Tagen alternierend mit „Bürotagen“ im Betrieb. Gerade seit Beginn der Coronapandemie hat sich das Homeoffice in vielen Unternehmen etabliert. Trotz vermehrter Bemühungen, die Arbeitnehmer wieder in die Betriebe zurückzuholen, zeichnet sich ab, dass das Homeoffice auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der modernen Arbeitswelt spielen wird. Umfragen zufolge ist sogar mit einem weiteren Anstieg der Homeoffice-Tätigkeit in den nächsten Jahren zu rechnen. Arbeitnehmer schätzen die Möglichkeiten, die das Homeoffice für eine verbesserte Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bietet, und für Arbeitgeber ist es ein Wettbewerbsfaktor.
Mit der Arbeit im Homeoffice sind verschiedenste Rechtsfragen verbunden. An erster Stelle steht dabei die Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice haben. Im Zusammenhang damit steht die betriebliche Mitbestimmung bei Einführung der Arbeit im Homeoffice. Von großem praktischen Interesse ist auch das mit dem Homeoffice verbundenen Risiko der Entgrenzung von Arbeit und die Frage, ob es ein Recht des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit braucht, insbesondere im Hinblick auf einen „Stand-by-Modus“ während des Urlaubs. Neben den genannten, überwiegend individualrechtlichen Rechtsfragen stellen sich auch solche der kollektiven Interessensvertretung. Ist das Homeoffice als Teil des Betriebs anzusehen? Und wie steht es um die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers am heimischen Schreibtisch? Und zuletzt: Haben oder brauchen Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht zum Betrieb?
15.30 – 17.00 | Was ist Arbeitszeit?
Prof. Dr. Christian Picker, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Universität Tübingen
Das Thema "Arbeitszeiterfassung" steht derzeit im Fokus des arbeitsrechtlichen Interesses. Die dafür entscheidende Vorfrage, was überhaupt - arbeitsschutzrechtlich und/oder vergütungsrechtlich - "Arbeitszeit" ist, ist freilich nicht minder praxisrelevant; zumal hier - auch aufgrund neuerer Judikate des EuGH - aktuell viel Unsicherheit herrscht. Vor diesem Hintergrund wird Prof. Dr. Christian Picker zunächst die nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit vorstellen und die Grundlagen des Arbeitszeitrechts skizzieren. Im Anschluss wird er näher auf umstrittene Fälle und Fallgruppen eingehen - insbesondere auf die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Rufbereitschaft und Dienstreisen.
=> Die Teilnahme ist wahlweise in präsenz oder online möglich.
Bitte vermerken Sie bei Ihrer Anmeldung wie Sie teilnehmen möchten.
Die Teilnehmerzahl in präsenz ist begrenzt.
Dr. Fabian Pulz, Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt, Gleiss Lutz, Stuttgart
Prof. Dr. Carmen Freyler, Universität Konstanz
Prof. Dr. Christian Picker, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Universität Tübingen
6 FAO-Stunden
ESF Plus Förderung für 2024.2 und 2025.1 ab September 2024 bis Juli 2025 ist bewilligt